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Diskurs

Sonntag, 31.07.2016

YouTube: BGH bejaht Schutz von Marlene-Dietrich-Aufnahmen

Im Streit um Videoclips mit Aufnahmen eines Londoner Konzerts von Marlene Dietrich auf YouTube hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichtes München zugunsten der Online-Videoplattform weitgehend aufgehoben. Der Bundesgerichtshof bejahte einen urheberrechtlichen Schutz der Au...

Im Streit um Videoclips mit Aufnahmen eines Londoner Konzerts von Marlene Dietrich auf YouTube hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichtes München zugunsten der Online-Videoplattform weitgehend aufgehoben. Der Bundesgerichtshof bejahte einen urheberrechtlichen Schutz der Aufnahmen nach dem Rom-Abkommen, allerdings könnten die Rechte beim Filmproduzenten liegen.
Auf YouTube waren in der Vergangenheit verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich unter anderem bei einem Konzert in London 1972 zeigen. Dagegen klagte die Marlene Dietrich Collection GmbH, die die Verwertungsrechte am Werk der 1992 verstorbenen Schauspielerin innehat, auf Unterlassung. Das OLG München hatte in Deutschland keine Urheberrechte verletzt gesehen – unter anderem deshalb, weil die Sängerin bei dem Auftritt schon US-Bürgerin gewesen sei, berichtet dpa über das Urteil des BGH vom 21. April 2016 (Az.: I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich), der kürzlich veröffentlich wurde.
Nach dem Rom-Abkommen gewähre jeder vertragschließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Laut BGH genießt Marlene Dietrich daher den gleichen Schutz wie jeder deutsche Künstler. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Marlene Dietrich der Aufnahme ihres Londoner Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe.
Damit ist der Rechtsstreit aber noch nicht entschieden. Die Aufnahmen sind Teil eines Konzertfilms aus dem Jahr 1973 – und nun ist unklar, ob die Rechte nicht dadurch beim Produzenten liegen. Das OLG München muss deshalb noch einmal verhandeln.

Pressekontakt: info@urheber.info