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Diskurs

Mittwoch, 30.03.2016

EU-Presseverleger: Verlagsbeteiligung - ohne Leistungsschutz?

Update | Die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbänden EMMA, ENPA, EPC und NME haben den Start einer Konsultation der EU-Kommission zur Rolle der Verleger in der urheberrechtlichen Wertschöpfungskette begrüßt. Die Presseverleger müssten „endlic...

Update | Die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbänden EMMA, ENPA, EPC und NME haben den Start einer Konsultation der EU-Kommission zur Rolle der Verleger in der urheberrechtlichen Wertschöpfungskette begrüßt. Die Presseverleger müssten „endlich in die seit langem bestehenden Kataloge der Rechteinhaber des EU-Urheberrechts aufgenommen werden.“
Am 23. März hatte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation über die Rolle der Verlage in der urheberrechtlichen Wertschöpfungskette, einschließlich der möglichen Einführung von verwandten Schutzrechten für Verleger, sowie zur „Panorama-Ausnahme“ gestartet (siehe News vom 23. März 2016). Mit dem selben Datum haben die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbänden European Magazine Media Association (EMMA), European Newspaper Publishers’ Association (ENPA), European Publishers Council (EPC) und News Media Europe (NME) eine gemeinsame Website „Publishers’ Right in a Digital Age“ gestartet und eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, der sich die Verbände der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger BDZV und VDZ ausdrücklich angeschlossen haben.
Darin geht es den Verlegerverbänden nicht nur darum, die Verleger an den bestehenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligen, wie es jüngst Bundesjustizminister Heiko Maas und Kulturstaatsministerin Monika Grütters in einem Schreiben an EU-Kommissar Günther Oettinger vorgeschlagen hatten (siehe News vom 22. Februar 2016). Sie wollen „endlich in die seit langem bestehenden Kataloge der Rechteinhaber des EU-Urheberrechts aufgenommen werden“. Konkret schlagen sie dazu in ihren FAQs ihrer Kampagne eine Ergänzung im Artikel 2 (Vervielfältigungsrecht) und 3 (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) der Urheberrechts-Richtlinie (InfoSoc) und von Artikel 9 (Verbreitungsrecht) der Vermiet- und Verleihrichtlinie vor. So wollen sie beispielsweise gegen illegale Übernahme von Artikeln vor Gericht gehen können, ohne Nachweisen zu müssen, dass sie die Nutzungsrechte der Urheber erworben haben, heißt es in dem Papier. Auch wenn hier von einem „neighboring right“ geschrieben ist, würden die Verlage damit praktisch ein Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene erhalten.
„Diese Rechte seien nichts Neues, sondern seit langem den Rundfunkunternehmen, Film- und Musikproduzenten eingeräumt. Sie umfassen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Diese Rechte hätten keine Auswirkungen auf die vertragliche Beziehung zwischen Verlegern und Journalisten oder auf bestehende Rechtsvorschriften zur Rechteübertragung in einigen Mitgliedsstaaten“, heißt es in der deutschen Fassung der Erklärung.
Dabei grenzen die europäischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbänden dieses Schutzrecht, deutlich von einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ab, für dessen Einführung auf EU-Ebene sich EMMA und ENPA, BDZV und VDZ seit Jahren einsetzen. „Diese Rechte würden spezielle gesetzliche Regelungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten, wie etwa in Spanien oder Deutschland, unberührt lassen und hätten keine Auswirkungen auf die Rechte eines jeden, Artikel zu verlinken und zu teilen“, heißt es in der gemeinsamen Erklärung. Um das Presse-Leistungsschutzrecht hatte es auf EU-Ebene immer wieder heiße Diskussionen gegeben (siehe zuletzt News vom 17. Februar 2016).

Pressekontakt: info@urheber.info