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Diskurs

Montag, 15.02.2016

Vergütungsregeln Bild: Westdeutsche Zeitung muss 40.000 Euro zahlen

Über 40.000 Euro netto an Fotohonoraren plus Zinsen muss der Verlag der Westdeutschen Zeitung bzw. ein ausgegliedertes Tochterunternehmen einem Bildjournalisten nachzahlen, hat das Landgericht Düsseldorf auf Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Bildhonorare an Tagesz...

Über 40.000 Euro netto an Fotohonoraren plus Zinsen muss der Verlag der Westdeutschen Zeitung bzw. ein ausgegliedertes Tochterunternehmen einem Bildjournalisten nachzahlen, hat das Landgericht Düsseldorf auf Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Bildhonorare an Tageszeitungen entschieden.
Der Fotojournalist erhielt seit 2007 eine monatliche Pauschale mit der zwölf Bildveröffentlichungen abgedeckt waren, für weitere Fotos, die überwiegend in Lokalausgaben der großen Regionalzeitung im Bereich der Städte Düsseldorf, Wuppertal und Krefeld veröffentlicht wurden, sollte er 20 Euro pro Bild bekommen.
Ende 2014 machte er gegenüber den Verlagen zunächst eine Nachzahlung von rund 26.000 Euro für das Jahr 2011 geltend, in einer späteren Klage, die vom DJV-Landesverband Nordrhein-Westfalen rechtlich betreut wurde, insgesamt über 80.000 Euro für die Jahre 2011 bis 2014. Die an ihn gezahlten Bildhonorare seien „unangemessen“, wie sich aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten und der GVR Bild ergebe.
Den Tarifvertrag hielt das LG Düsseldorf in seinem Fall nicht anwendbar, wohl aber die GVR Bild – auch für die Zeit vor deren Inkrafttreten am 1. Mai 2013. Für nach diesem Datum veröffentlichte Fotos könne sich der Fotograf „zur Begründung seiner Nachvergütungsforderung unmittelbar auf die GVR Bild stützen“, heißt es im Urteil vom 27. Januar 2016 (Az.: 12 O 455/14). Gemeinsame Vergütungsregelungen können jedoch auch dann als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, wenn „deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind“, zitieren die Düsseldorfer Richter aus BGH-Urteil vom 21. Mai 2015 (siehe News vom 23. Dezember 2015). „So ist es vorliegend“, stellt das Landgericht fest und begründet dies ausführlich.

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