Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Freitag, 06.11.2015

Werbung für Erwerb eines Werkes greift in Urheberrecht ein

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Das hat der BGH am 5. November 2015 in drei Fällen entschieden: Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig M...

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Das hat der BGH am 5. November 2015 in drei Fällen entschieden: Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe, Leuchten nach den Entwürfen von Wilhelm Wagenfeld und einer nicht autorisierten Schwarzpressung einer Live-DVD von Al Di Meola.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision in allen drei Verfahren (Az.: I ZR 91/11 – Marcel-Breuer-Möbel II; I ZR 76/11 – Wagenfeld Leuchte II; I ZR 88/13 – Al di Meola) zurückgewiesen, in den es speziell um die Werbung für den Erwerb dieser Werke ging. Die Bestimmungen des Verbreitungsrechts des Urhebers (§ 17 Abs. 1 UrhG) seien nach den Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 gemäß eines Vorlagebeschlusses des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten könne, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen sei, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anrege“, heißt es in der Pressemitteilung des Karlsruher Gerichtshofs. „Entsprechendes gilt für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers“.
Danach verletze die beanstandete Werbung im Falle der Möbelstücke und der Leuchte das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Modelle. Bei der Werbung handele es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anrege. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der Union gekommen sein sollte. Auch das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Bildtonträgers aufgefordert wird, sei ein das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit.

Pressekontakt: info@urheber.info