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Diskurs

Freitag, 18.09.2015

BGH: Keine Vergütungen an die GEMA bei Gemeinschaftsantennen

Wohneigentümergemeinschaften müssen für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen keine Vergütungen an die GEMA zahlen, hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden. Geklagt hatte die GEMA gegen eine Münch...

Wohneigentümergemeinschaften müssen für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen keine Vergütungen an die GEMA zahlen, hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden.
Geklagt hatte die GEMA gegen eine Münchener Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten, die in dem Hochhaus ein Kabelnetz betreibt, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Verwertungsgesellschaft nimmt bei vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen nicht nur die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr, sondern führt auch das Inkasso für andere Verwertungsgesellschaften durch. Ihre Klage auf Nutzungsabgaben für die Zeit von 2007 bis 2013 in Höhe von insgesamt rund 7500 Euro wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.
Mit seinem Urteil vom 17. September 2015 (Az.: I ZR 228/14) hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revision gegen die Entscheidung des OLG München vom September 2014 zurückgewiesen. Eine Kabelweitersendung (§ 20b UrhG) setze eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Absatz 3 UrhG voraus. Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen" beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe" angehören. Wenn die Eigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter", heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Laut einem Bericht der Agentur Reuters hatte die GEMA argumentiert, die Wiedergabe der Sendungen per Kabel geschehe „öffentlich", weil in den Wohnungen auch Besucher der Eigentümer oder Mieter fernsehen könnten. Außerdem handle es sich bei mehr als 75 Wohneinheiten nicht mehr um einen „Privatempfang". Dem widersprach der BGH. Die Wiedergabe sei nicht öffentlich, denn sie sei „auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören". Auch die Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft spiele keine Rolle.

Pressekontakt: info@urheber.info