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Diskurs

Montag, 20.07.2015

Auch VG Bild-Kunst setzt Ausschüttungen an Verlage aus

Auch die VG Bild-Kunst setzt die anstehenden Ausschüttungen an Verlage bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Reprobel ./. Hewlett Packard aus. Zuvor hatte bereits die VG Wort die Verlagsausschüttung ausgesetzt. Dies hatten Vorstand und Verwaltun...

Auch die VG Bild-Kunst setzt die anstehenden Ausschüttungen an Verlage bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Reprobel ./. Hewlett Packard aus. Zuvor hatte bereits die VG Wort die Verlagsausschüttung ausgesetzt.
Dies hatten Vorstand und Verwaltungsrat der Verwertungsgesellschaft „nach einer sorgfältigen Analyse der Risikolage“ der Mitgliederversammlung empfohlen, die den Vorschlag am 11. Juli 2015 in München genehmigte, teilte die VG Bild-Kunst jetzt auf ihrer Website mit. In einer Sondersitzung des Verwaltungsrats im Herbst 2015 soll entschieden werden, ob dieses Verfahren auch auf die von der VG Bild-Kunst vertretenen Bildagenturen erstreckt werden muss. Die Möglichkeit, die Ausschüttungen an Verlage bis auf Weiteres auszusetzen, es sei denn, diese verpflichten sich vertraglich im Fall der Fälle zur Rückzahlung des Erhaltenen, hatte die Verwertungsgesellschaft bereits im Mai angekündigt (siehe News vom 21. Mai 2015 ).
Der Verwaltungsrat der VG Wort hatte bereits im März 2015 beschlossen, die im Jahr 2015 anstehenden Ausschüttungen an Verlage bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Reprobel ./. Hewlett Packard auszusetzen (siehe News vom 21. März 2015). Die Hauptausschüttung Ende Juni / Anfang Juli 2015 an die Autoren wurde hingegen durchgeführt. Dies gilt auch für die Ausschüttungen der VG Bild-Kunst an Urheberinnen und Urheber.
In dem EuGH-Verfahren (RS: C-572/13 ) hatte der Generalanwalt seine Schlussanträge am 11. Juni 2015 vorgelegt, in denen er zu der Auffassung gelangt, die Urheberrechtsrichtlinie stehe nicht eine Beteiligung von Verlagen an den Reprografievergütungen entgegen, sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern erfolgt (siehe News vom 11. Juni 2015). Wann aber mit einer Entscheidung des EuGH selbst gerechnet werden kann, ist offen (siehe News vom 28. April 2015). Das Verfahren betrifft zwar die Rechtslage zur Gerätevergütung in Belgien, doch weil es auch die Frage der Beteiligung von Verlagen zum Gegenstand hat, hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 das Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteilungsplan der VG Wort ausgesetzt, um zunächst die Entscheidung des EuGH abzuwarten (siehe News vom 19. Dezember 2014). In dem Revisionsverfahren beim BGH geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom Oktober 2013, nach dem die VG Wort nicht berechtigt sei, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger Martin Vogel einen Verlagsanteil zu berechnen (siehe News vom 23. Oktober 2013). Eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern nach festen Quoten, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, soll nach Auffassung des OLG unzulässig sein.

Pressekontakt: info@urheber.info