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Diskurs

Donnerstag, 08.05.2014

BGH-Urteil: Keine AGB-Kontrolle für Buyout-Klauseln

Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass Vertragsklauseln mit einer umfangreichen Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten (Total Buyout) nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. In dem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2013 (

Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass Vertragsklauseln mit einer umfangreichen Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten (Total Buyout) nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.
In dem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2013 (Az.: I ZR 41/12) geht es um die Klage eines Interessenverbandes von Synchronschauspielern gegen die in Mustervereinbarungen enthaltenen AGB eines Herstellers von Synchronfassungen.
„Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht”, heißt es im Tenor des Urteils des I. Zivilsenat des BGH mit ausdrücklichen Bezug auf sein Urteil vom 31. Mai 2012 zu „Honorarbedingungen Freie Journalisten”. Damals hatten die Journalistengewerkschaften gegen die Honorarbedingungen 2007 der Axel Springer AG geklagt (siehe News vom 31. Mai 2012).
Der BGH hat nun erneut entschieden, dass den Vorschriften der sogenannten Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) – und in diesem Fall auch §§ 88 ff. UrhG – keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Bewertung von Nutzungsrechten im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukomme. In Bezug auf § 31 Abs. 5 UrhG betont der BGH, dass vertragliche Regelungen, die die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten bestimmen, zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörten. Sie seien deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des Paragrafen im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle spreche außerdem, dass für diese Bestimmung ein konkret-individueller Prüfungsmaßstab anzuwenden sei, während bei der AGB-Inhaltskontrolle ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen sei.

Pressekontakt: info@urheber.info