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Diskurs

Mittwoch, 13.11.2013

BGH: Angemessene Vergütung auch für Gebrauchsdesign

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schöpfer von Gebrauchsdesign grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessenen Vergütung nach dem Urheberrecht haben. An den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stel...

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schöpfer von Gebrauchsdesign grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessenen Vergütung nach dem Urheberrecht haben.
An den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst, heißt es laut Pressemitteilung des BGH in dem Urteil vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12). Der BGH revidiert damit seine frühere Rechtsprechung. An ihr könne im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform sei mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden.
Geklagt hatte eine selbstständige Spielwarendesignerin, die 1998 einen „Geburtstagszug” aus Holz entworfen und dafür ein Honorar von 400 DM erhalten hatte. Wegen des großen Verkaufserfolgs verlangte sie vom Spielwarenhersteller die Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung. Wegen des „Vertrauensschutzes” hat sie darauf nach altem Recht keinen Anspruch, entschied der BGH.
Er hat aber die Sache an das OLG Schleswig zurückverwiesen, das prüfen soll, ob die von der Designerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind, und ihr eine weitere angemessene Vergütung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 zusteht.

Pressekontakt: info@urheber.info