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Diskurs

Dienstag, 09.04.2013

Verwaiste Werke: Regierungsentwurf verabschiedet

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke verabschiedet. Gleichzeitig soll mit einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Online-Zweitveröffentlichungsrecht für einzelne Wissenschaftspublikationen („Open Access”) e...

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke verabschiedet. Gleichzeitig soll mit einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Online-Zweitveröffentlichungsrecht für einzelne Wissenschaftspublikationen („Open Access”) eingeführt werden.
Mit dem Gesetz (Download Regierungsentwurf) soll die im Herbst verabschiedete EU-Richtlinie über zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke für die nichtkommerzielle Nutzung von Büchern, Filmen und anderen schöpferischen Werken (Richtlinie 2012/28/EU vom 25. Oktober 2012) umgesetzt werden. Ermöglicht werden soll auch eine öffentliche Zugänglichmachung von vor 1966 erschienenen vermeintlich vergriffenen Werken über eine vergütungspflichtige Freistellung durch die jeweilig tätigen Verwertungsgesellschaften.
Gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Februar (siehe News vom 21.02.2013) gibt es eine Änderung in der neuen Open-Access-Regelung. Zwar sieht § 38 Absatz 4 UrhG weiterhin vor, dass ein Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags diesen zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung in der Manuskriptversion öffentlich im Internet zu unkommerziellen Zwecken zugänglich machen darf, doch ist dies begrenzt auf Fälle in den dessen Forschungstätigkeit zu mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert worden ist (zuvor: Lehr- und Forschungstätigkeit). Dieses Zweitveröffentlichungsrecht wird insbesondere der Börsenverein scharf kritisiert. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte hingegen : „Wenn die Öffentlichkeit eine Forschungsarbeit fördert, ist es nur gerecht, wenn diese nach Fertigstellung ins Internet gestellt werden kann.”
Die vom BMJ ursprünglich vorgesehene technikneutral Ausgestaltung der Kabelweiterleitung (§ 20 b UrhG) wurde wieder gestrichen.

Pressekontakt: info@urheber.info