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Diskurs

Mittwoch, 22.03.2006

Kabinett beschließt Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts

Das Kabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft beschlossen, der unter dem Codenamen "Zweiter Korb" noch aus der vergangenen Legislaturperiode stammt. In seiner Pressemitteilung vom gleichen T...

Das Kabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft beschlossen, der unter dem Codenamen "Zweiter Korb" noch aus der vergangenen Legislaturperiode stammt.

In seiner Pressemitteilung vom gleichen Tag feiert das Justizministerium die Entscheidung der Bundesregierung, den nach der Wahl 2005 nur urheberfeindlicher gemachten Referentenentwurf fast ungerupft durchzuwinken, als Erfolg: Man „modernisiere das Recht des geistigen Eigentums“ für die „Informationsgesellschaft“ und schaffe „einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft.“
Die der Bundesregierung im Vorfeld der Beschlusses schriftlich vorgebrachten Bedenken der Urheber interessierten bei der Beratung nicht so sehr. Gestrichen wurde lediglich die „Bagatellklausel“, mit der geringfügige Verletzungen des Urheberrechts straffrei gestellt werden sollten.
Mit den Vorgaben der EU-Richtlinie zum „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ hat dieser Entwurf nichts mehr zu tun. Die im März vom Kabinett beschlossenen Eingriffe in das Urheberrecht sind hausgemachte deutsche Politik:

– Die Privatkopie bleibt grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt, aber nur bei nicht kopiergeschützten Werken. Das Umgehen des Kopierschutzes bleibt verboten und strafbar.

– Die auf Geräte und Trägermedien erhobene Vergütung, die ein gerechter Ausgleich für Einnahmeausfälle der Urheber durch das private Kopieren sein muss, wird völlig umgestaltet. An die Stelle gesetzlicher Vergütungssätze (z.B. 9,21 Euro für einen Videorecorder) sollen künftig von den „Beteiligten selbst“ (Hersteller und Importeure der Geräte und Verwertungsgesellschaften) ausgehandelte Tarife treten. Allerdings soll es den Urhebern dabei noch schlechter gehen als bisher: Der Gesetzgeber, der es die vergangenen zwanzig Jahre über unterlassen hat, die Vergütungssätze an die Kaufkraftentwicklung anzupassen, will die Vergütungen künftig an fallende Preise von Geräten und Trägermedien koppeln: Egal wie viele Kopien hergestellt werden (2005 wurden allein von Filmen 112 Millionen digitale Kopien gezogen, fast fünfmal so viel wie 2003). Es dürfen laut Entwurf höchstens 5 Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps sein.

– Kam es bisher darauf an, ob ein Gerätetyp oder Trägermedium zur Vervielfältigung „bestimmt“ ist, so soll es künftig auf die Eignung zur Vervielfältigung ankommen und darauf, ob das Gerät auch tatsächlich in „nennenswertem Umfang“ zum Kopieren urheberechtlich geschützter Werke verwendet wird. Da dies durch empirische Studien zu beweisen ist, wird sich die Festlegung der Vergütung oft so lange hinziehen, bis das jeweilige Gerät wieder vom Merkt verschwunden ist.

– Der Entwurf will in Zukunft Verträge über „unbekannte Nutzungsarten“ zulassen und für die Vergangenheit die Rechte für solche Nutzungen des Urhebern und ausübenden Künstlern entziehen, sofern sie nicht binnen eines Jahres widersprechen. Den Nutzen sollen die Verwerterunternehmen haben, die nicht mehr nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen müssen. Wie das Verwerterunternehmen aber „eine gesonderte, angemessene Vergütung“ an die Urheber und Erben zahlen soll, die es nicht suchen und finden mag, bleibt ein Rätsel, das die Justizministerin noch zu lösen hat.

 

Stellungnahme der VG Bild-Kunst

Stellungnahme des VDD

 

Der Deutsche Komponistenverband (DKV) veröffentlichte im April in seiner Verbandszeitschrift "Information" eine Stellungnahme zu "Korb 2".

korb-2_dkv.pdf (pdf, 76.27 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info