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Diskurs

Montag, 27.11.2017

JURI-Berichterstatter Wölken stimmt gegen eigenen Bericht

Der SPD-Europaabgeordnete Tiemo Wölken hat mit der Mehrheit seiner S&D-Fraktion bei der Abstimmung am 21. November im federführenden Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) gegen seinen eigenen Bericht über den Verordnungsentwurf über Online-Übertragungen von Rundfu...

Der SPD-Europaabgeordnete Tiemo Wölken hat mit der Mehrheit seiner S&D-Fraktion bei der Abstimmung am 21. November im federführenden Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) gegen seinen eigenen Bericht über den Verordnungsentwurf über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern gestimmt.
Der Bericht wurde nach ungezählten Einzelabstimmungen, die zum Teil wiederholt werden mussten, weil – wie im Livestream zu sehen ist – oft vielen Abgeordneten nicht klar war, über welchen der Kompromissanträge gerade abgestimmt wurde, schließlich mit einer Mehrheit von 14 zu 9 Stimmen beschlossen.
Das ergibt sich aus dem Abstimmungsprotokoll (Result of roll-call votes), das wie auch die schriftliche Fassung des JURI-Beschlusses am 27. November veröffentlicht wurde. Für den Bericht mit dem von den Konservativen festgeschriebenen Territorialprinzip im umstrittenen Artikel 2 der Verordnung stimmten die Mitglieder der EVP-Fraktion, unter ihnen die Deutschen Angelika Niebler (CSU) und Axel Voss (CDU), der stellvertretende Ausschussvorsitzende Jean-Marie Cavada von der liberalen ALDE-Fraktion, während sein portugiesischer Kollege António Marinho e Pinto dagegen votierte, sowie die Fraktionsmitglieder sder ECR, EFDD und ENF, aber auch der Sozialdemokrat Enrico Gasbarra. Dagegen die anderen sozialdemokratischen Abgeordneten Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner und Tiemo Wölken sowie die Grünen Max Andersson und Julia Reda (Piratenpartei).
Hauptkonfliktpunkt war Artikel 2 der „Verordnung mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“ (so der offizielle Name), für die die EU-Kommission im September 2016 einen Vorschlag vorgelegt hat (siehe News vom 2. September 2016).
Danach ist für „ergänzende Online-Dienste“ von Rundfunkveranstaltern das Herkunftslandprinzip (in der Verordnung: Ursprungslandprinzip) vorgesehen, also beispielsweise für Mediatheken-Angebote der Fernsehsender. Demnach müssten TV-Sender die Online-Rechte eines Films nur noch für ein EU-Mitgliedsland erwerben und könnten den Abruf dieses Films aber in ihrem Online-Angebot im gesamten EU-Binnenmarkt ermöglichen. Gegen die geplante Abschaffung des Territorialprinzips bei der Online-Verwertung von Filmen kämpft die europäische Filmbranche seit Monaten (siehe News vom 21. Juni 2017), während ARD und ZDF sich dafür einsetzen (siehe FAZ vom 18. Juni 2017).
Am 21. Juni hatten sich die Ausschüsse für Kultur und für Industrie des Europäischen Parlaments gegen die geplante Abschaffung des Territorialprinzips bei der Online-Verwertung von Filmen ausgesprochen (siehe News vom 23. Juni 2017), der Kulturausschuss (CULT) mit Mehrheit gegen den Vorschlag seiner Berichterstatterin, der Sozialdemokratin Petra Kammerevert. Der Berichtsentwurf von Tiemo Wölken für den Rechtsausschuss vom Mai 2017 hingegen rüttelt nicht am Herkunftslandprinzip sondern wollte für die Filmurheber eine „angemessene zusätzliche Vergütung“ sichern, auf die nicht verzichtet werden kann und die über Verwertungsgesellschaften entrichtet werden sollte.
Hiergegen hatte eine regelrechte Öffentlichkeitskampagne zur Rettung des Territorialprinzips und gegen den Berichterstatter Tiemo Wölken, in Deutschland eingesetzt, transportiert durch eine ganze Artikelserie in der FAZ (Tenor: „Triumphiert die Lobby der Sender?“, FAZ vom 6. Oktober 2017). Dies, obwohl den Abgeordneten im Rechtsausschuss seit dem 4. Oktober ein Kompromiss vorlag, der beim umstrittenen Verordnungsartikel 2 dem Votum des Kulturausschusses (CULT) folgt, der nicht generell am Herkunftslandprinzip rüttelt, dieses aber auf audiovisuelle Werke beschränken will, die von Rundfunkveranstaltern „in Auftrag gegeben und vollständig finanziert“ werden.
Nach dem JURI-Kompromissantrag sollen Herkunftslandprinzip und damit der einmalige Rechteerwerb durch die Sender nicht gelten „für a) audiovisuelle Sportveranstaltungen, (b) erworbene Kinofilmwerke und gekaufte Episoden von audiovisuellen Serien und Fictions, c) kinematografische und audiovisuelle Koproduktionen, d) audiovisuelle Auftragsarbeiten, die nicht überwiegend von der Rundfunkveranstalter finanziert wurden.“ Durchsetzen konnten sich bei der Abstimmung im Rechtsausschuss aber letztlich die Konservativen und Liberalen mit dem Territorialprinzip.
Mit dem Votum des Rechtsausschusses, das allerdings eine Fortsetzung der Auseinandersetzung im Europäischen Parlament erwarten lässt, wird das von der EU-Kommission vorgeschlagene Herkunftslandprinzip gleich in der Überschrift von Artikel 2 auf Nachrichtenprogramme beschränkt: „Anwendung des Prinzips des Herkunftslandes auf Online-Dienste für Sendungen von Nachrichten und Nachrichtenprogramme“ heißt es da (eigene Übersetzung aus dem Englischen).
Bei der Festsetzung der Höhe der Zahlung für die Rechte an die Produzenten sollen die Parteien zwar alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes berücksichtigen, „wie z. B. die Merkmale des Online-Serviceangebots, einschließlich der Dauer der Online-Verfügbarkeit, der Zielgruppe und aller verfügbaren Sprachversionen“, können sich allerdings auch „weiterhin auf die Einführung von Beschränkungen für die Verwertung der ... Rechte einigen, sofern diese Beschränkungen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht stehen.“
„Die Weiterverbreitung der Erstausstrahlung eines Fernseh- oder Radioprogramms von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat mittels eines Online-Zusatzdiensten im Sinne dieser Verordnung erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Urheberrechten, verwandten Schutzrechten und Rechten. zu anderen Vertragsgegenständen und auf der Grundlage von individuellen oder kollektiven vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Urheberrechten, Inhabern verwandter Schutzrechte, Inhabern von Rechten an anderen Schutzgegenständen und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten“, heißt es in dem neu ergänzten Paragraf 2c.
Mit diesem JURI-Votum zeigte sich die „Kreativindustrie“ überaus zufrieden (siehe News vom 22. November 2017). „Nachbesserungsbedarf“ sieht der VPRT aber an anderer Stelle der Verordnung, nämlich Artikel 3, von dessen beschlossener Neufassung die Filmurheber mit der Sicherung von jährlichen Millionenbeträgen profitieren würden: die Berücksichtigung der Direkteinspeisung unter die bisherige Kabelweitersendung (siehe News vom 27. September 2017). „Insbesondere muss die technologieneutrale Weitersendung eingegrenzt werden, um die Verhandlungsposition der Rundfunkunternehmen und Produzenten gegenüber großen US-Plattformen nicht zu verschlechtern“, erklärte VPRT-Geschäftsführer Harald Flemming.
Tatsächlich ist in dem JURI-Beschluss zu Artikel 3 mit der Überschrift „Ausübung des Rechts bei der Weiterverbreitung außer durch Kabel durch andere Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter“ das Weiterverbreitungsrecht als „ausschließliches Recht“, das „von den Inhabern von Urheberrechten und anderen verwandten Schutzrechten genehmigt werden“ muss, in deren Sinne technologieneutral gegenüber der Kabel- und Satelliten-Richtlinie von 1996 weiterentwickelt worden. Bereits in den Definitionen in Artikel 1 werden die Begriffe „Weiterverbreitung“ (retransmission) und „Direkteinspeisung“ (direct injection) eigens definiert.
Die Rechte der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten den Zugang zu Weiterverbreitungsdiensten zu gestatten, kann „nur über eine Verwertungsgesellschaft“ ausgeübt werden. Dafür sollen die Organisationen der kollektiven Rechtewahrnehmung eine Datenbank mit Informationen über die Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterhalten, „einschließlich Informationen über den Rechteinhaber, die Art, das Gebiet und den Zeitraum der Nutzung.“
Im neuen Artikel 3 a heißt es erfreulich eindeutig: „Die Weiterverbreitung von Werken oder anderen Schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Radioprogramm enthalten sind, das der Öffentlichkeit ursprünglich von einer Rundfunkanstalt mitgeteilt wurde, ist ein Akt der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Programms, unabhängig davon, ob der Weiterverbreitungsdienstbetreiber die gleichen technischen Mittel oder andere technische Mittel als diejenigen, die für den ursprünglichen Übertragungsakt verwendet wurden, und unabhängig davon, ob eine solche Neuübertragung innerhalb des tatsächlichen oder beabsichtigten Empfangsbereichs der Erstausstrahlung stattfindet oder nicht.“ Dem Verfahren der Direkteinspeisung ist sogar extra ein neuer Artikel 4 a gewidmet.

Pressekontakt: info@urheber.info