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Diskurs

Montag, 20.11.2017

EU-Kompromiss beendet "ungerechtfertigtes Geoblocking"

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine politische Einigung über die Beendigung des „ungerechtfertigten Geoblockings“ für Verbraucher, die EU-weit Produkte oder Dienstleistungen kaufen wollen, erreicht. Die EU-Verhandlungsführer haben sich am Abend de...

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine politische Einigung über die Beendigung des „ungerechtfertigten Geoblockings“ für Verbraucher, die EU-weit Produkte oder Dienstleistungen kaufen wollen, erreicht.
Die EU-Verhandlungsführer haben sich am Abend des 20. November 2017 über den
Verordnungsentwurf über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking geeinigt. „Die neuen Vorschriften werden den elektronischen Handel zum Nutzen der Verbraucher und Unternehmen vorantreiben, da diese sich die Vorteile der wachsenden europäischen Online-Märkte nun besser zunutze machen können“, heißt es in einer Pressemitteilung der EU-Kommission. Nach dem erzielten Kompromiss sollen Händler und Dienstleister künftig Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten nicht mehr den Zugang zu ihren Online-Portalen verwehren oder sie automatisch zu einer anderen, möglicherweise teureren Webseite in ihrem Herkunftsland umleiten dürfen.
Damit bereiten wir „einer ungerechtfertigten Diskriminierung beim Online-Einkauf ein Ende. Das ist eine sehr gute Nachricht für die Verbraucher“, erklärte Andrus Ansip, Vizekommissionspräsident für den digitalen Binnenmarkt. Nach den neuen Regeln werden die Europäerinnen und Europäer selbst wählen können, auf welcher Website sie einkaufen wollen, ohne gesperrt oder umgeleitet zu werden.“
Der Verordnungsentwurf war von der Europäischen Kommission im Mai 2016 im Rahmen eines EU-Maßnahmenpakets für Online-Plattformen, AVMD und Geoblocking vorgelegt worden (siehe News vom 25. Mai 2016). Darin geht es um Vorschriften gegen „ungerechtfertigtes Geoblocking“, nicht aber urheberrechtlich geschützte Inhalte und die Lizenzvergabe für solche Inhalte.
Vom Verordnungsvorschlag sind audiovisuelle und andere Dienste ausgeschlossen, zwar nicht direkt, aber mit Bezugnahme auf Artikel 2 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, die ebenfalls für „audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk“. Der Kompromissvorschlag sieht außerdem eine Ausnahme für urheberrechtlich geschützte Werke wie E-Books vor – befristet auf zwei Jahre. Das teilte der Europäischen Buchhändlerverband laut boersenblatt.net „hochzufrieden“ mit. Die entsprechende Petition des EIBF vom Juni diesen Jahres habe offenbar Früchte getragen.
Der Europäischer Rat hatte sich bereits am 28. November 2016 über den Verordnungsentwurf geeinigt (siehe News vom 29. November 2016). Im Rechtsausschuss des EU-Parlaments war erst im Januar 2017 mit der ersten Befassung mit der Verordnung begonnen worden. Die neuen Vorschriften werden erst neun Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU unmittelbar in Kraft treten, damit insbesondere kleine Händler sich darauf einstellen können.

Pressekontakt: info@urheber.info