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Diskurs

Donnerstag, 27.07.2017

BGH-Vorlage an EuGH zum Zitatrecht der Presse

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof in einem urheberrechtlichen Verfahren mit Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Dabei geht es um die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie das urh...

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof in einem urheberrechtlichen Verfahren mit Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Dabei geht es um die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie das urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse.
Hintergrund ist die Klage eines grünen Bundestagsabgeordneten. Er hatte in den 80er-Jahren ein Manuskript verfasst, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag, doch beanstandete der Verfasser gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen. Später behauptete er, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags „eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht“.
Im Jahr 2013 wurde das Originalmanuskript in einem Archiv aufgefunden und dem Abgeordneten wenige Tage vor der Bundestagswahl zur Verfügung gestellt. Der schickte es an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei, und stellte auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu, aber einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse.
Ein Internetportal veröffentlichte einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über einen Link herunterladen, während diese auf der Internetseite des Klägers nicht verlinkt waren.
Der Abgeordnete sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts und verklagte die Betreiberin des Presseportals auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht Berlin hatte der Klage 2014 stattgegeben. Auch die Berufung vor dem Kammergericht blieb im Oktober 2015 erfolglos.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (Az.: I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch) hat der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH einen Fragenkatalog zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie von vorgelegt. Dabei seien auch in diesem Fall die Fragen entscheidungserheblich, die der I. Zivilsenat bereits in der Sache „Afghanistan Papiere“ zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (siehe News vom 2. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts.
So will der Bundesgerichtshof dem EuGH wissen, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse anzusehen ist, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, zuvor die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Außerdem fragt der BGH, ob es durch das Zitatrecht gedeckt ist, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als selbstständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der Beklagten wahrnehmbar werden. Ferner hat der BGH die Frage vorgelegt, wann Werke im Sinne der Richtlinie der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, denn dies ist in diesem Fall fraglich, weil der Buchbeitrag im Sammelband in einer veränderten Fassung erschienen und das Manuskript auf der Internetseite des Abgeordneten mit den Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.

Pressekontakt: info@urheber.info