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Diskurs

Mittwoch, 16.11.2016

EuGH: Urhebern muss Widerspruch effektiv ermöglicht werden

Update | Nationale Regelungen zur digitalen Vervielfältigung vergriffener Werke stehen nicht im Einklang mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie, wenn die ausschließlichen Rechte der Urheber missachtet werden, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nach dem U...

Update | Nationale Regelungen zur digitalen Vervielfältigung vergriffener Werke stehen nicht im Einklang mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie, wenn die ausschließlichen Rechte der Urheber missachtet werden, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nach dem Urteil könnte dies auch die deutsche gesetzliche Regelung betreffen.
In dem Urteil des EuGH vom 16. November 2016 (RS: C-301/15) geht es um die nationale Regelung in Frankreich. In dem Dekret versteht man unter einem „vergriffenen Buch“ ein vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form publiziert wird. Nach der französischen Regelung ist die Verwertungsgesellschaft SOFIA damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, wobei die Urheber der Bücher oder ihre Rechtsnachfolger der Ausübung dieser Rechte unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen oder sie unterbinden können.
Zwei französische Autoren beantragten die Nichtigerklärung des Dekrets, das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Direktive) vereinbar ist, da mit der französischen Regelung insbesondere eine nicht vorgesehene Ausnahme bzw. Beschränkung der ausschließlichen Rechte der Urheber geschaffen werde. Der französische Conseil d’État richtete ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
In seinem Urteil weist der EuGH darauf hin, dass bei der digitalen Vervielfältigung vergriffener Werke, unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung eines seiner Werke implizit erfolgen könne, das Vorliegen einer solchen impliziten Zustimmung aber voraussetzt, „dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten informiert wird sowie darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen kann, sofern er dies wünscht“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Deshalb sei dafür Voraussetzung, „dass jeder Urheber tatsächlich individuell informiert wird“.
Diese Ausführung des EuGH könnte ein Problem für die EU-Konformität im Verwertungsgesellschaftengesetz (§ 51 VGG) bedeuten, denn dort ist zwar ausgeführt, dass die Rechtsinhaber innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register vergriffener Werke ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft Wort erklären können, doch müssen sie quasi selbst Register nachsehen, ob eine digitale Vervielfältigung ihrer nicht mehr im Handel erhältlichen Werke geplant ist (siehe auch News vom 24. April 2014). Sie werden also nicht individuell über die geplante Nutzung informiert. Auch im und Rechteinhaber nur für nach dem 1. Januar 1965 erschienener Werke erforderlich.
Auch in einem zweiten Punkt ist nach dem EuGH-Urteil die nationale Regelung in Frankreich nicht mit der InfoSoc-Direktive vereinbar: Urheber können einer gewerbsmäßiger Nutzung ihrer vergriffenen Werke in digitaler Form nur widersprechen, wenn sie die alleinigen Inhaber der Rechte an den Werken sind oder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass der Urheber das Recht, die künftige Nutzung seines Werks in digitaler Form zu unterbinden, auch ausüben können muss, ohne auf die Zustimmung des früheren Herausgebers angewiesen zu sein.

Pressekontakt: info@urheber.info