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Diskurs

Sonntag, 24.07.2016

Zweites BGH-Urteil zugunsten von Produktdesignern

Update | Erneut hat der Bundesgerichtshof zugunsten der mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di klagenden selbstständigen Spielwarendesignerin entschieden – nicht zu dem durch das BGH-Urteil vom November 2013 juristisch bekanntgewordenen „Geburtstagszug“, so...

Update | Erneut hat der Bundesgerichtshof zugunsten der mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di klagenden selbstständigen Spielwarendesignerin entschieden – nicht zu dem durch das BGH-Urteil vom November 2013 juristisch bekanntgewordenen „Geburtstagszug“, sondern zu der ebenfalls von der Designerin entworfenen „Geburtstagskarawane“.
Nach langjährigen Rechtsverfahren hatte das Oberlandesgericht Schleswig im September 2014 nach der Grundsatzentscheidung des BGH zugunsten des Urheberrechtschutzes von Werken der angewandten Kunst geurteilt, dass für das Spielzeug „Geburtstagszug“ trotzdem kein Urheberschutz besteht, wohl aber für der ebenfalls von der Spielzeugdesignerin Heike Wiechmann aus Lübeck entworfenen „Geburtstagskarawane“. Eine weitere angemessenen Vergütung vom Gewinn sei aber verjährt (siehe News vom 16. September 2014). Gegen dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht Schleswig keine Revision zugelassen.
Dagegen hatte die Designerin Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Erfolg: Am 16. Juni 2016 hat der BGH (Az.: I ZR 222/14) das Urteil des OLG teilweise aufgehoben. Ein Verjährungstatbestand liege für die „Geburtstagskarawane“ erst zum Schluss des Jahres 2014 vor. Nun muss das Oberlandesgericht Schleswig erneut urteilen, welche Beteiligung an den Erlösen der Designerin zusteht. „Dieses BGH-Urteil ist wegweisend für alle freiberuflichen Designerinnen“, sagt ihr Rechtsanwalt Bertold Schmidt-Thomé. Er empfiehlt allen Produktdesignern, urheberrechtliche Beteiligungsansprüche für Produkte, die sie bis zum 13. November 2013 gestaltet haben, noch vor dem 13. November dieses Jahres prüfen zu lassen.
Aus der BGH-Entscheidung zieht er auf der Website der Illustratoren Organisation für die Verjährung von Werken der angewandten Kunst folgende Schlussfolgerungen: „Urheberrechtsansprüche auf Beteiligung an den Erträgen des Nutzers verjähren binnen drei Jahren, wenn der Urheber von der Nutzung weiß und den Nutzer kennt. Wenn ihm diese Kenntnis fehlt verjähren die Ansprüche trotzdem – allerdings erst nach 10 Jahren. Im Prinzip das gleiche gilt für die sogenannte ‚Bestsellervergütung’. Hier läuft die dreijährige Verjährung aber erst frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Urheber von der Bestsellereigenschaft weiß (was dazu im Einzelnen nötig ist, ist noch unklar).“
Mit Urteil vom 13. November 2013 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst und Schöpfern von Gebrauchsdesign grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessenen Vergütung nach dem Urheberrecht haben. Der BGH revidiert damit seine frühere Rechtsprechung (siehe News vom 13. November 2013).
Geklagt hatte mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di eine selbstständige Spielwarendesignerin, die 1998 einen „Geburtstagszug“ aus Holz entworfen und dafür ein Honorar von 400 DM erhalten hatte. Wegen des großen Verkaufserfolgs verlangte sie vom Spielwarenhersteller die Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung. Wegen des „Vertrauensschutzes“ hat sie darauf nach altem Recht keinen Anspruch, entschied der BGH.

Pressekontakt: info@urheber.info