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Diskurs

Dienstag, 24.05.2016

EU-Maßnahmenpaket für Online-Plattformen, AVMD und Geoblocking

Ein ganzes Gesetzes- und Maßnahmenpaket für den digitalen Binnenmarkt hat die EU-Kommission in Brüssel auf den Weg gebracht. Bei den neuen Regelungen geht es unter anderem um Online-Plattformen, audiovisuelle Mediendienste und Geoblocking. Viel Neues und Interessantes aus urh...

Ein ganzes Gesetzes- und Maßnahmenpaket für den digitalen Binnenmarkt hat die EU-Kommission in Brüssel auf den Weg gebracht. Bei den neuen Regelungen geht es unter anderem um Online-Plattformen, audiovisuelle Mediendienste und Geoblocking.
Viel Neues und Interessantes aus urheberechtlicher Sicht enthält das Paket aus Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen der Europäischen Kommission nicht, zumal die meisten Entwürfe bereits in den letzten Wochen geleakt wurden. Online-Plattformen sowie die audiovisuelle und die kreative Branche „sollten nicht durch unnötige Vorschriften ausgebremst werden. Sie benötigen die Sicherheit eines modernen und fairen Rechtsrahmens. Diesen haben wir heute vorgestellt“, erklärte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip. „Das bedeutet, dass bestehende Vorschriften, die funktionieren, wie etwa jene in Bezug auf die Haftung der Anbieter von Online-Diensten, beibehalten werden.“
Dass am EU-weiten Haftungsprivileg für Provider und eben auch Online-Plattformen nicht gerüttelt werden soll, war schon länger klar, nachdem sich elf EU-Staaten massiv gegen schärfere Vorschriften für Online-Portale ausgesprochen hatten (siehe News vom 8. April 2016). „Die Kommission wird die bestehenden Haftungsregelung für Intermediäre beibehalten“, heißt es in der Kommissionsmitteilung über Online-Plattformen und den digitalen Binnenmarkt (Download auf Englisch). Das gegenwärtige Notice-and-Action-System bei (Urheber)-Rechtsverletzungen soll einem Monitoring unterzogen werden und für Regulierungsmaßnahmen zur Umsetzung gegebenenfalls ein „branchenspezifischer, problemorientierten Ansatz“ gewählt werden.
Dabei nennt die EU-Kommission neben dem für Herbst 2016 angekündigten „Copyright Package“ auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, für deren Überarbeitung die Kommission ebenfalls am 25. Mai 2016 einen Vorschlag (Download) vorgelegt hat. Davon findet sich in der AVMD-Richtlinie allerdings keine Spur, sondern einiges über Auflagen für Kinder- und Jugendschutz, mehr Flexibilität im Werbebereich für Fernsehsender und bei Produktplatzierung sowie Sponsoring.
Wie berichtet soll der Geltungsbereich der Richtlinie auf Streaming-Dienste und Video-on-Demand-Angebote (VoD) wie YouTube und Netflix ausdehnt werden, deren Hauptzweck Bewegtbilder sind. „Damit sollten ergänzende redaktionelle Videos auf digitalen Presseangeboten unverändert nicht von den rundfunkähnlichen Restriktionen der AVMD-Richtlinie erfasst werden, und können weiterhin auf eine freiheitliche Regulierung vertrauen“, freuen sich die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbände.
Interesse erweckt hatte in den letzten Tagen insbesondere, dass nun auch Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf „in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 Prozent sichern und deren Herausstellung gewährleisten“ müssen und sich vor allem finanziell an der Produktion europäischer Filmwerke (etwa über die Filmförderung) beteiligen sollen. Wiederum Politico berichtete zuerst über diese „Netflix-Steuer“ (siehe News vom 20. Mai 2016).
Konkret heißt es jetzt in Artikel 13 des Richtlinienvorschlags der Kommission: „Die Mitgliedstaaten können die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf dazu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen, auch durch Direktinvestitionen in Inhalte und durch Beiträge zu nationalen Fonds.“ Sie können auch Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, aber die auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet sind, „zur Leistung solcher Beiträge verpflichten. In diesem Fall beruht der finanzielle Beitrag nur auf den Einnahmen, die in den betreffenden Empfangsmitgliedstaaten erzielt werden.“
Nichts nicht schon Bekanntes enthält Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking, der ebenfalls kürzlich geleakt wurde (siehe News vom 11. Mai 2016). Darin geht es um Vorschriften gegen „ungerechtfertigtes Geoblocking“, nicht aber urheberrechtlich geschützte Inhalte und die Lizenzvergabe für solche Inhalte. Online-Händlern soll es künftig untersagt werden, Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Online-Portalen zu verwehren oder sie automatisch zu einer anderen nationalen Webseiten mit möglicherweise teureren Waren- oder Dienstleistungsangeboten umzuleiten oder sie nicht zu beliefern. „Die Geoblocking-Initiative schafft die richtige Balance zwischen dem Interesse der Verbraucher, online über die Grenzen hinweg einzukaufen, und dem Interesse der Unternehmer, in Rechtssicherheit zu handeln“, erklärte EU-Digitalkommissar Günther Oettinger bei der Pressekonferenz.
Zwischen dem EU-Digitalkommissar und Vizepräsident Ansip hatte es lange Zeit Streit über die Einbeziehung von Pay-TV- und Film-Angeboten in das Geoblocking gegeben, in dem Oettinger sich vorerst durchgesetzt hatte. Urheberrechtlich geschützte Inhalte und die Lizenzvergabe für solche Inhalte könnten aber wieder ein Thema bei der zur Überprüfung der Satelliten- und Kabelrichtlinie werden, für die bereits eine Konsultation lief (siehe News vom 24. August 2015), deren Ergebnisse kürzlich veröffentlicht wurden (siehe News vom 6. Mai 2016).
Vom aktuellen Verordnungsvorschlag der Kommission über „Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“ (Download ) sind audiovisuelle und andere Dienste ausgeschlossen, zwar nicht direkt, aber mit Bezugnahme auf Artikel 2 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, die ebenfalls für „audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk“ nicht gilt.
Als weitere Maßnahmen der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“, die von der EU-Kommission im Mai 2015 vorgelegt wurde (siehe News vom 6. Mai 2015), wurde außerdem eine Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgeschlagen, die nationalen Behörden in Zukunft mehr Befugnisse geben soll, um Verbraucherrechte besser durchzusetzen, beispielsweise auch um zu überprüfen, „ob Verbraucher durch Geoblocking diskriminiert werden“, und außerdem auch ein Vorschlag für eine Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

Pressekontakt: info@urheber.info