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Diskurs

Mittwoch, 23.10.2013

Klage gegen VG Wort: OLG München bestätigt Vorinstanz

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichts vom 24. Mai 2012 im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteilungsplan der VG Wort weitgehend bestätigt. Die Verwertungsgesellschaft will gegen die Gerichtsentscheidung Revision beim Bund...

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichts vom 24. Mai 2012 im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteilungsplan der VG Wort weitgehend bestätigt. Die Verwertungsgesellschaft will gegen die Gerichtsentscheidung Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
Nach dem am 17. Oktober 2013 verkündeten Urteil des OLG München (Az. 6 U 2492/12) sei die VG Wort nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger Martin Vogel einen Verlagsanteil zu berechnen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Verlagsbeteiligung davon abhängig, dass dem Verlag im Einzelfall entsprechende Rechte an den Werken des Autors abgetreten und diese Rechte bei der VG Wort eingebracht wurden. Nach dem Urteil würde es maßgeblich darauf ankommen, was zwischen Autoren und Verlagen individuell vereinbart wird und wer die Rechte an einem bestimmten Text zuerst bei der VG Wort eingebracht hat.
Eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern nach festen Quoten, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, soll nach Auffassung des Gerichts demgegenüber unzulässig sein. Folglich hält es das OLG München auch nicht für ausreichend, dass sämtliche Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten dem Verteilungsplan der VG Wort zustimmen. Die einschlägigen Bestimmungen in den Wahrnehmungsverträgen und Meldeformularen der VG Wort, mit denen Satzung und Verteilungsplan in das Vertragsverhältnis einbezogen werden, sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam.
„Das Urteil des OLG München stellt die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft grundlegend in Frage und führt zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten”, heißt es in einer Stellungnahme der VG Wort. Zum einen seien der Verwertungsgesellschaft die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen nicht bekannt, zum anderen wäre eine Auszahlung an möglicherweise nur einen Berechtigten – Autor oder Verlag – bei der der jeweils Andere leer ausgeht, mit dem Satzungszweck der VG Wort, die 1958 als „Zusammenschluss der Wortautoren und ihrer Verleger" gegründet wurde, nicht zu vereinbaren. Dem „solidarischen Prinzip”, dass die VG Wort von Autoren und Verlagen übertragenen Rechte als „gemeinsame Rechte" verwaltet werden, würde die Entscheidung des OLG München weitgehend die Grundlage entziehen.
Das OLG München begründet seine Auffassung unter anderem mit im Jahr 2002 eingeführten und im Jahr 2007 geänderten § 63a Urheberrechtsgesetz. Nach Auffassung des Gerichts lasse auch der geänderte Gesetzeswortlaut des § 63a UrhG eine pauschale Beteiligung der Verleger nicht zu. Die VG Wort hat deshalb den „Gesetzgeber dringend aufgefordert, zu prüfen, ob er in dieser Angelegenheit erneut klarstellend tätig werden muss”.

Pressekontakt: info@urheber.info