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Diskurs

Mittwoch, 28.08.2013

Zwischenstand: Wie geht es weiter mit der EU-Richtlinie?

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, zur Richtlinie der EU über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt. Mit ...

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, zur Richtlinie der EU über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt.

Mit der Veröffentlichung ihres Richtlinienentwurfs zur Regulierung der Verwertungsgesellschaften im Binnenmarkt will die Kommission zweierlei erreichen: die Einführung vergleichbarer Regeln für die kollektive Rechtewahrnehmung (nachstehend 1 und 2) und die Korrektur ihrer Empfehlung aus dem Jahr 2005, mit der sie den Markt zur Online-Nutzung von Musikwerken öffnen wollte, ein Vorhaben, das gründlich fehlgeschlagen ist und die Situation der Nutzer von Online-Musik nicht verbessert, sondern wesentlich kompliziert hat (nachstehend 3).

1. Kollektive Rechtswahrnehmung

Die ersten Verwertungsgesellschaften, die im späten 19. und im frühen 20. Jahrhundert in Frankreich entstanden, waren Schutz- und Solidargemeinschaften von Komponisten und Bühnenautoren, die sich gegen die für den individuellen Autor nicht kontrollierbare Nutzung ihrer Werke zur Wehr setzten, indem sie Genossenschaften gründeten, die einerseits Nutzungsrechte vergeben und andererseits Vergütungen für die Nutzungen der Werke zugunsten der Urheber einziehen sollten, also eine Frühform der Werkpiraterie durch das Angebot legaler Lizenzvergabe eindämmen sollten.
Zugleich sollten sie die im Künstlerleben erfahrungsgemäß auftretenden Einkommensschwankungen und insbesondere die Altersarmut ausgleichen. Zu diesem Zweck wurde ein Teil der Erlöse Sozial- und Unterstützungseinrichtungen zugeführt, die nach Entscheidung gewählter Kommissionen von Autoren Leistungen an Bedürftige vergeben konnten. Diese Verfolgung dieser Ziele wird auch in modernen Wahrnehmungsgesetzen zumal Kontinentaleuropas den Verwertungsgesellschaften auferlegt, während die angelsächsischen Staaten auf vollständiger Ausschüttung der Erlöse bestehen und diese Regelungen ablehnen.
Aus diesen Wurzeln haben sich besonders im Musikbereich zeitgleich der Entwicklung der Nutzungsmöglichkeiten von Werken durch neue Technologien, beginnend mit der Verwendung von Kompositionen im Tonfilm über die „mechanische” Vervielfältigung der Musik auf Tonträger und die Sendung von Werken in Radio und Fernsehen mit der Entfaltung der Kulturindustrien starke Gesellschaften entwickelt, die den musikalischen Autoren und ihren Verlegern, in den frankophonen Staaten auch den audiovisuellen Urhebern – Regisseuren und Film- und Dokumentarautoren – den wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts aus urheberrechtlicher Tätigkeit sichern.
Im Zuge dieser technischen Entwicklung wurde die kollektive Rechtswahrnehmung auch für andere Kategorien von Urhebern interessant und wichtig, deren Rechte besonders in kleineren Staaten zunächst ebenfalls von den musikalischen Gesellschaften in Erweiterung ihres Repertoires repräsentiert oder in eigens gegründete Spartengesellschaften eingebracht wurden.
In Deutschland gründete sich nach Einführung der Bibliothekstantieme 1972 die VG Wort als gemeinsame Gesellschaft der Wortautoren und Verleger, deren Bedeutung stark wuchs, als die Regelungen zur privaten Vervielfältigung gegen Vergütung (Fotokopieren, Vervielfältigung mit digitaler Technologie) auch auf andere als musikalische Autoren erstreckt wurden.
Eine ähnliche Entwicklung nahm die VG Bild-Kunst, die erst gegründet wurde, als im Jahr 1966 das von den Verwertern anfangs sehr bekämpfte Folgerecht, durch das den Künstlern Anteile an den Weiterverkaufserlösen ihrer Werke gesichert werden sollte, eingeführt wurde. Diese Gesellschaft sorgte nach langen Auseinandersetzungen mit den kommerziellen Nutzern auch dafür, dass weitere Rechte der Bildurheber überhaupt wahrnehmbar wurden, denn vor der Geltendmachung der Reproduktionsrechte in kollektiver Wahrnehmung waren nur wenige Verleger bereit gewesen für die Abbildung von Kunstwerken Honorare zu zahlen. Ebenso wenig hielten es die öffentlich-rechtlichen TV-Anstalten, die Millionen an die Gema für Musiknutzungen bezahlten, ohne den Druck der kollektiven Wahrnehmung für erforderlich, gleichermassen bildende Künstler für die Sendung ihrer Werke zu vergüten.
Das Problem der Rechtsdurchsetzung im nichtmusikalischen Bereich war und ist, dass die Urheber in den meisten Fällen ihren Primärmarkt außerhalb kollektiver Mechanismen der Rechteverwaltung bedienen: Der Schriftsteller verhandelt individuell mit dem Verleger einen mehr oder weniger befriedigenden Vertrag. Die Künstlerin sucht sich einen Galeristen und musste froh sein, wenn zum Anfang ihrer Karriere ihre Werke im Markt angeboten, abgebildet und ins Internet gestellt werden. Deshalb war es für die Gesellschaften, die die Rechte dieser Urheber wahrnehmen, auch wesentlich schwieriger, in ihrer Anfangszeit breite Unterstützung der betroffenen Urheber für die Durchsetzung der Respektierung und Wahrnehmung der nutzbaren Rechte zu erhalten.
Für diese Urheber ist deshalb auch, anders als für die Musikautoren die Forderung nach einem starken Urhebervertragsrecht unverzichtbar, denn dem Verwerter stehen sie in meisten Fällen der Nutzung ihrer Werke ebenso wie die audiovisuellen Urheber Auge in Auge und meist als der schwächere Verhandlungspartner gegenüber, weil die Verwertungsgesellschaften sie in diesem Bereich, jedenfalls bisher, mangels Rechteeinräumung nicht unterstützen können
Für die Unternehmen der Kulturwirtschaft sind Verwertungsgesellschaften notwendige, allerdings meist auch sehr nützliche Übel. Einerseits bestehen sie auf der Zahlung angemessener Vergütungen für Werknutzungen und verfügen meist über ausgebaute Kontrollinstrumente, die nicht geregelte Nutzungen erfassen. Andererseits ist es wesentlich einfacher für den Nutzer, z.B. den Bildverleger, die Nutzungsrechte im Bündel bei der zuständigen Gesellschaft Bild-Kunst, die nicht nur die Mehrzahl der deutschen, sondern durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch sehr viele wichtige ausländische Künstler vertritt, in einem Arbeitsgang zu bekannten und öffentlich zugänglichen Bedingungen verlässlich zu erwerben, anstatt jeden einzelnen Rechtsinhaber anzusprechen und mit unterschiedlichen Forderungen und Bedingungen konfrontiert zu werden.
Grundlage für diese im Großen und Ganzen für beide Seiten fruchtbare Kooperation sind zwei wesentliche Regelungen des Gesetzes über die Verwertungsgesellschaften (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz): der Wahrnehmungszwang – jede VG muss jeden in- und EU-ausländischen Urheber oder ausübenden Künstler, dessen Werke oder Leistungen sie üblicherweise vertritt, aufnehmen und dessen/deren Recht vertreten (§ 6) – und der Abschlusszwang, der die VG verpflichtet, jedermann zu angemessenen Bedingungen die vertretenen Rechte einzuräumen (§ 11). Damit ist die Diskriminierung von Kreativen durch die Gesellschaft ihrer Wahl, aber auch von potenziellen Nutzern ausgeschlossen. Hinzu kommen Zulassungspflicht und Kontrollrechte, die der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt, zustehen, sowie Transparenzregelungen, die die Arbeit der Gesellschaften offen legen sollen.
Dennoch sind die Verwertungsgesellschaften keine gesetzlichen Monopole. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, lässt das Patentamt auf Wunsch in einer Sparte mehrere Gesellschaften zu (im Filmbereich in Deutschland z.B. derzeit 6), die miteinander konkurrieren. Praktikabilitätsüberlegungen spielen dabei keine Rolle.
Urheber andererseits sind nicht durchweg gezwungen, ihre Rechte durch Verwertungsgesellschaften verwalten zu lassen. Sofern sie allein dazu in der Lage sind, können sie sich selbst um die Wahrnehmung kümmern oder darauf ganz verzichten. Nur in den Fällen gesetzlich vorgeschriebener kollektiver Wahrnehmung, z.B. bei der Bibliothekstantieme oder den gesetzlichen Ausnahmen vom exklusiven Nutzungsrecht für die private Vervielfältigung oder die Werknutzung in Schulen und Universitäten ist es erforderlich, einen Wahrnehmungsvertrag abzuschliessen, wenn der Autor an den Vergütungen partizipieren will, die von Gesetzes wegen nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können.
Verwertungsgesellschaften der Urheber werden, dem ursprünglichen Genossenschaftsprinzip folgend, im Innenverhältnis von den Mitgliedern getragen und verwaltet. Gesellschaften, die Rechte von Produzenten, also in der Regel von Firmen, vertreten, sind als GmbH konstituiert. Manche Gesellschaften machen das Gewicht der Mitwirkungsmöglichkeiten von der Höhe der verwalteten Erlöse abhängig und unterhalten dazu verschiedene Kategorien von Mitgliedern bzw. Wahrnehmungsberechtigten.
Fakt ist, dass gerade in Gesellschaften mit einer hohen Zahl von Berechtigten, die im Durchschnitt nur geringe Erlöse erhalten („Zweitverwertungsgesellschaften” wie die VG Wort und teilweise die VG Bild-Kunst) das Interesse an aktiver Mitwirkung beschränkt ist. Ob neue Kommunikationstechniken einen höheren Grad an Mitwirkung ermöglichen, wird derzeit diskutiert. Die hier beschriebene Verwaltung durch die Mitglieder hat in manchen Ländern Europas jedoch auch zu Fehlentwicklungen geführt und – je nach Ausgestaltung der Aufsichtsregeln, die in Deutschland zu den weitestgehenden der EU zählen – Anlass in der Regel von Unternehmensseite begründet wurden. Damit unterlaufen sie europäische Standards des im Bereich der VGen geltenden Urhebervertragsrechts und höhlen sie aus.
Damit wird nichts gegen neue Formen der Rechtsverwaltung gesagt, jedoch die Forderung erhoben, dass im Bereich der kollektiven, also für die Rechnung mehrerer Rechtsinhaber unternommene Rechteverwertung überall in der EU gleiche Rechte für alle gelten müssen, um faire Marktchancen zu etablieren. Dazu gehört auch, dass alle an der Werkschöpfung Beteiligten angemessenen vergütet werden.

2. Der Richtlinienvorschlag zur kollektiven Rechtewahrnehmung

Der erste Kommissionsentwurf wurde diesem anspruchsvollen Auftrag nur zum Teil gerecht.
Zum einen sah er keine generelle Zulassungspflicht für Verwertungsgesellschaften vor. Stattdessen sprach er sich für den Vorrang der Dienstleistungsrichtlinie von 2006 aus, die nach allgemeiner Auffassung bisher ausdrücklich nicht für die als faktische Monopole geltenden Verwertungsgesellschaften galt. Regelungsgegenstand dieser Richtlinie ist, dass im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen jeder Mitgliedsstaat die Zulassungsvoraussetzungen des Entsendestaates anerkennt und auf eigene zusätzliche Formalien verzichtet.
Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie ohne vereinheitlichte Zulassungsvoraussetzungen in den Mitgliedsstaaten im Bereich der Rechtewahrnehmung hätte Tür und Tor für die oben erwähnten „Cherrypicker” geöffnet, die als im Ausland legitim tätige, weitgehend unkontrollierte Unternehmen z. B. ohne Wahrnehmungs- und Abschlusszwang einige starke Rechtsinhaber vertreten hätten, ohne den sonstigen sozialen und Kulturförderverpflichtungen der Verwertungsgesellschaften zu unterliegen, die dadurch einen klaren Wettbewerbsnachteil erfahren hätten. Die Folge wäre ein unfairer Wettbewerb auf ungleicher Basis um die Rechteinhaber gewesen. Hinzu kommt, dass sich aus Nutzersicht Fragen hinsichtlich der Aufsicht und Kontrolle gestellt hätten: wie kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Aktivitäten einer Gesellschaft oder Organisation im Rechtemanagement und ihre Tarifsetzung kontrollieren, die vom Boden eines anderen Mitgliedsstaates mit niedrigerem Regelungsniveau in Deutschland agiert?
Des weiteren stellte der Entwurf die Exklusivität der Rechteeinräumung an Verwertungsgesellschaften in Frage. Dies ist ebenfalls ein heikler Punkt, insbesondere aus urhebervertraglicher Sicht. Exklusivität bedeutet, dass allein die VG das ihr eingeräumte Recht vertritt, solange der Wahrnehmungsvertrag besteht. Will der Rechteinhaber es selbst wahrnehmen oder durch einen Dritten wahrnehmen lassen, muss er zunächst die Zustimmung der VG einholen. Die Aufhebung dieser Exklusivität erscheint dem unbefangenen Beobachter auf den ersten Blick als Befreiung des Urhebers aus der Bevormundung seiner Gesellschaft.
Die Sache hat aber eine Kehrseite: Wer sein Recht einem Dritten nicht exklusiv eingeräumt hat, kann unter Druck gesetzt und veranlasst werden, die Nutzung seines Rechts zu schlechteren Bedingungen zu gewähren und damit das Solidarsystem der VG langfristig zum Einsturz bringen. Allerdings ist den Kritikern dieser Position zuzugestehen, dass es durchaus sinnvoll sein kann, dem einzelnen Mitglied einer VG die Verfügungsmöglichkeit über sein Werk insoweit einzuräumen, als es sich um karitative oder kostenlose Nutzungen handelt, die er außerhalb der kommerziellen Verwertung ermöglichen will. Sicher wird auch das Creative-Commons-Modell seine Entsprechung in geeigneter Weise auch in der Verwaltungspraxis der Verwertungsgesellschaften finden müssen, wenn die Urheber es nutzen wollen. Die Diskussion hierüber wird in den Verwertungsgesellschaften kontrovers geführt.
Weil Nutzer Beschwerde geführt hatten, dass die Repertoires einiger Verwertungsgesellschaften nicht transparent erkennbar seien, mit der Folge, dass die Erwerber von Kollektivlizenzen fürchteten, die Katze im Sack zu kaufen, legt der Entwurf zu Recht den Verwertungsgesellschaften eine hohe Transparenzpflicht auf. Daran ist nichts auszusetzen. Es fehlt jedoch die komplementäre Verpflichtung der Nutzer, ihrerseits als Grundlage für korrekte Abrechnungen die vorgenommenen Nutzungen nachzuweisen und zu dokumentieren.
Die Vorschriften über die Binnenstruktur der Verwertungsgesellschaften waren im ersten Entwurf oft praxisfern und entsprachen nicht der Realität; so wurde keine klare Trennung zwischen der Verwaltung musikalischer Werke getroffen, die in der Regel nach Titeln registriert werden können, während andere Verwertungsgesellschaften derartige Registrierungen nach verwertbaren Werken nicht vornehmen können und müssen, da sie das gesamte, meist kleinteilige Repertoire ihrer Mitglieder nur im Bereich der Zweitverwertung auf der Grundlage von Vergütungsansprüchen verwalten, aber nicht werkmäßig erfassen können, weil viele primäre Nutzungsverträge ohne ihre Einschaltung abgeschlossen werden (z.B. bei Fotografen oder Journalisten).
Der Entwurf sah schließlich extrem kurze und praxisferne Rückrufmöglichkeiten für Rechtsinhaber gegenüber ihren Verwertungsgesellschaften vor, die dem Umstand nicht Rechnung trugen, dass die Verwertungsgesellschaften mit Nutzern oft mehrjährige Verträge abschließen. Diese sind nicht mehr möglich, wenn die VG nicht mehr langfristig für ihr Repertoire garantieren kann. Vor allem angesichts der Tatsache, dass viele Verwertungsgesellschaften Vergütungsansprüche wahrnehmen, also in Fällen tätig werden, wo dem Urheber das Recht, eine Lizenz einzuräumen, per Gesetz genommen wurde, sind derartige Rückrufmöglichkeiten sinnlos, weil die Bedingung der Rechtewahrnehmung sich aus dem Gesetz selbst ergeben und dem Autor dadurch jeder Verhandlungsspielraum entzogen wurde. Der Vorwurf an die Verfasser der Richtlinie in diesem und anderen Fällen ist, dass sie nicht zwischen der Verwaltung von Nutzungsrechten- hier können die Konditionen unterschiedlich sein – und der Verwaltung von Vergütungsansprüchen unterscheiden.
In den Regelungen zum Innenverhältnis zwischen VG und Mitgliedern finden sich zahlreiche Vorschriften, die von einem starken Misstrauen gegenüber den Geschäftsführungen der Gesellschaften geprägt sind und außer Acht lassen, dass es in der großen Mehrheit der EU-Staaten langjährige und auf Satzungen bzw. Wahrnehmungsgesetz basierende Regelungen gibt, die Missbräuche weitgehend ausschließen.
Interessanterweise enthält der Entwurf keine Regelungen betreffend der Kultur- und Sozialwerke, die die Verwertungsgesellschaften im Rahmen ihrer gemeinnützigen Funktion in vielen Staaten unterhalten. Aus deren Erträgen leisten sie durchaus willkommene Beträge zur Kulturförderung und entlasten dabei die öffentlichen Haushalt. Ähnliches gilt für die Arbeit der Sozialwerke, die in Deutschland in den meisten Gesellschaften insbesondere denen gelten, die von den Leistungen der Künstlersozialversicherung nicht erfasst werden. Hier haben sich bei der Formulierung des Richtlinienentwurfs die angelsächsischen Länder durchgesetzt.
Der Richtlinienentwurf wurde in einem großen Diskussionsprozess zunächst zwischen der Kommission und den beteiligten Kreisen erörtert. Von den deutschen Stellungnahmen sollen hier stellvertretend nur derjenige des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterrecht in München und die Stellungnahmen der Verwertungsgesellschaften genannt werden.
Die zuständige Ausschüsse des EU-Parlaments für Kultur, Recht und Wirtschaft haben umfangreiche Stellungnahmen mit zahllosen Änderungsvorschlägen vorgelegt, die viele der in den Stellungnahmen aufgeworfenen Bedenken aufgegriffen haben und insbesondere die anfangs kritisierte Vorrangstellung der Dienstleistungsrichtlinie wenn nicht ganz beseitigt, so doch wesentlich relativiert haben. Überwiegend stellen sie heraus, dass im Rahmen der Rechteverwaltung gleiche Regeln für alle geltend müssen, seien sie private Dienstleister oder Verwertungsgesellschaften. Auch die Notwendigkeit einer starken inländischen Kontrolle auch bei grenzüberschreitender Lizenzierung wird hingewiesen.
Die Beratungen auf Ebene der Mitgliedsstaaten hat die irische Ratspräsidentschaft in einem ausführlichen Papier vom 31. Mai 2013 zusammengefasst (Interinstitutional File 2012/0180 (COD), letzte Fassung vor der Sommerpause vom 1. Juli (Download). Sie konnte jedoch in ihrer Amtszeit keine Beschlussfassung mehr herbeiführen.
Der nächste Schritt ist jetzt der große Kompromissfindungsprozess zwischen Kommission, Rat und Parlament, der nach der Sommerpause 2013 bevorsteht. Bevor dessen Ergebnis nicht feststeht, kann keine abschließende Bewertung gegeben werden.

3. Vergabe vom Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken

Bis zum Jahre 2005 bestand im weltweit umfangreichsten und wichtigsten Lizenzmarkt, dem musikalischen, ein funktionierendes System, in dem die nationalen Verwertungsgesellschaften, die in der Regel Komponisten, Textdichter (meist beide in einer Person) und Musikverlage vertraten, im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen die Einräumung von grenzüberschreitenden Lizenzen sicherstellten. Auch Staaten mit mehreren konkurrierenden oder auf bestimmte Kategorien von Rechteinhabern beschränkten Gesellschaften wie die USA waren nahtlos eingebunden. Für die Einräumung von grenzüberschreitenden Online-Lizenzen war nach langen Verhandlungen ein Vertragswerk geschaffen worden, das bei allen Interessengegensätzen unter den Gesellschaften ein funktionierendes, wenn auch umständliches Lizenzsystem schuf („Santiago Agreement”).
Dieses Modell wurde von Nutzern aus dem Radio- und TV-Bereich als unzulässiges Kartell kritisiert. Die Generaldirektion Binnenmarkt der EU griff diese Kritik auf und erließ, da sie den Weg des Erlasses einer Richtlinie zum damaligen Zeitpunkt wegen der langen Beratungszeit und der erwarteten Interessenkonflikte zwischen kleinen und großen Gesellschaften und den hinter diesen stehenden Staaten scheute, in der Form von „soft law” 2005 eine Empfehlung zur Vergabe von musikalischen Lizenzen für Online-Nutzungen – 2005/737/EG. Wenngleich nicht im Rechtsrahmen einer Richtlinie erlassen, und damit ohne Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten verfasst, erlangte sie faktisch Gesetzesrang und damit eine hohe Verbindlichkeit.
Vorgeblich sollte sie den Urhebern mehr Freiheit bei der Auswahl der für diese Nutzungen tätigen Gesellschaft geben. Mit anderen Worten: Der finnische Komponist sollte fortan die Freiheit erhalten, die Verwaltung seiner Online-Rechte nicht weiter seiner Heimatgesellschaft auf der Grundlage von deren Vertragsbedingungen einräumen zu müssen, sondern hiermit z. B. die portugiesische VG beauftragen können.
Nahezu zeitgleich eröffnete die Generaldirektion Wettbewerb ein Kartellverbotsverfahren gegen das System der allgemeinen Gegenseitigkeitsverträge der Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften, der CISAC, die in typisierter Form die Zusammenarbeit der musikalischen und sonstigen Verwertungsgesellschaften im analogen Bereich regelten. Gegen die Verbotsverfügung, die die Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens erliess, klagten die Verwertungsgesellschaften erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof, der im Jahr 2013 feststellte, dass ihre Verträge nicht gegen das EU-Recht verstoßen hatten (Urteile).
Dennoch wurde mit Erlass der Verfügung das Netz der standardisierten und in den Gremien der CISAC gemeinsam zwischen großen und kleinen Gesellschaften verhandelten Standardverträge gegen den Protest der mittleren und kleinen Mitgliedsstaaten dauerhaft zerschlagen und durch ein System zahlloser, strikt bilateraler Verträge ersetzt, bei denen die Schwächeren meist den Kürzeren zogen. Das Urteil des EuGH kann das zerschlagene Porzellan nicht mehr kitten.
Nutzniesser der Empfehlung von 2005 waren nicht die finnischen Komponisten, sondern die US -amerikanischen Major-Verleger. Sie nutzten die Empfehlung, um ihre dominanten Repertoires aus den Verwertungsgesellschaften und damit aus der kollektiven Wahrnehmung zu gleichen Bedingungen herauszulösen, was die Empfehlung ihnen ermöglichte.
Dem wettbewerblichen Geist der Empfehlung folgend schrieben sie die europaweite Verwaltung ihrer Repertoires für die Zukunft unter den großen europäischen Gesellschaften aus. Diese Gesellschaften bildeten spezielle Lizenzeinrichtungen unter ihrem Dach, die jedoch den Regeln der kollektiven Wahrnehmung nicht mehr in vollem Umfang unterlagen und teilweise sogar zur Bildung länderübergreifender Konsortien mehrerer Verwertungsgesellschaften führten, die jeweils das Repertoire eines Verlags europaweit repräsentierten.
Der Lizenzerwerb für Nutzer wurde dadurch im Gegensatz zu den Vorstellungen der Kommission nicht erleichtert, sondern erschwert. Die am Erwerb von Online-Rechten interessierte Radiostation muss jetzt nämlich nicht mehr, wie im Rahmen des „Santiago Agreements”, nur mit ihrer nationalen Gesellschaft reden, sondern außerdem mit je einer weiteren, meist in einem anderen Land ansässigen Verwaltungseinheit für jedes der großen Repertoires. Der „One-Stop-Shop” war damit Geschichte. Dieser Wandel führt als Nebeneffekt z.B. dazu, dass neuerdings Musik in älteren Filmwerken, die für Online-Sendezwecke genutzt werden sollen, ersetzt wird, weil der Nacherwerb der Online-Rechte zu kompliziert oder zu teuer geworden ist.
Es verwundert nicht, dass die Urheber der Online-Empfehlung von 2005 sich diesen Effekt nicht gewünscht hatten. Schon vor Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs und während der Laufzeit des CISAC-Verfahrens unternahm deshalb die Generaldirektion Binnenmarkt, argwöhnisch beobachtet von der Generaldirektion Wettbewerb, viele diskrete Versuche, den Geist zurück in die Flasche zu zwingen, aus der er entwichen war, allerdings bis heute vergeblich. Die Richtlinie versucht nun dennoch, „die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen” und dafür Grundregeln aufzustellen. Mit anderen Worten, sie möchte den „One-Stop-Shop” erneut ermöglichen, den sie 2005 zerschlagen hat. Nur: Die starken Rechteinhaber haben kein gesteigertes Interesse zu kooperieren und die Verwertungsgesellschaften sind auf ihre Kooperation angewiesen.
Die Hilflosigkeit angesichts dieser Situation ist die Grundlage dieses Teils des Richtlinienentwurfs. Neben der Einführung von allerlei Transparenzregelungen soll wenigstens erreicht werden, dass kleine Verwertungsgesellschaften größere verpflichten können sollen, ihr Repertoire zum Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen zur Mitverwaltung anzunehmen. Dies ist schon aus Gründen der Erhaltung der kulturellen Vielfalt, zu der sich die EU international verpflichtet hat, sinnvoll und erforderlich, denn es besteht im derzeitigen System die Gefahr, dass kleine, ökonomisch „unattraktive” Repertoires auf dem Markt unsichtbar werden.
Weiteres Ziel der EU zur Rekonstitution des „One-Stop-Shops” und eine seiner Voraussetzungen ist die Entwicklung einer universellen Datenbank, in der an Lizenzen interessierte kommerzielle Nutzer wenigstens schnell feststellen kann, wer ein für ihn interessantes Werk verwaltet. Die Errichtung einer solchen Datenbank ist freilich hoch brisant und wird deshalb in der CISAC seit langem sehr zögerlich diskutiert. Zum einen sind die Kosten immens und die Vereinbarung gemeinsamer Standards zwischen allen Beteiligten hoch kompliziert, weil ihre Beziehungen von Misstrauen (z. B. der Urheber-Verwertungsgesellschaften gegenüber manchen Verlegern) geprägt sind. Zum anderen besteht die Befürchtung, dass eine solche Datenbank, die im besten Fall zu jedem Werk den Rechteinhaber aufführt, Verwertungsgesellschaften, deren größtes Kapital das Repertoire und die exklusive Beziehung zu den Rechteinhabern ist, langfristig überflüssig macht.
Damit wären aus der Sicht mancher Marktteilnehmer zwar endlich die Mammuts ausgestorben, aus der Sicht der Rechteinhaber, vor allem der mittleren und kleinen, wäre aber auch die Schutz- und Trutzfunktion der starken Gesellschaften verloren und sie fänden sich, mangels starken Urhebervertragsrechts, auf verlorenem Posten wieder.
Ob dieser Teil der Richtlinie das Ziel erreicht, den Schaden auszugleichen, den die Empfehlung von 2005 angerichtet hat, ist derzeit nicht abzusehen. Es wird vor allem am guten Willen der großen Rechteinhaber liegen, ob sie kooperationsbereit sind. Viel spricht dafür, dass sie ihre neu gewonnene Freiheit, Lizenzbedingungen auf einem freien Markt auszuhandeln, kaum wieder aufgeben werden, um unter das Dache einer erneuerten kollektiven Wahrnehmung der Online-Rechte, wenn auch in einer „Light-Version” zurückzukehren.
Auch hier wird erst das Vermittlungsverfahren in Brüssel zeigen, welcher Weg eingeschlagen werden wird.

4. Resultat

Ein Ergebnis des Kompromissfindungsprozesses zur Richtlinie zu prognostizieren, hieße im Kaffeesatz zu lesen Zu vielfältig sind die Interessen. Auch die Kommission offenbart starke Interessengegensätze zwischen Binnenmarktregulierung durch Erleichterung des kollektiven Rechteerwerbs und Ausbau des Wettbewerbs in allen Wirtschaftsbereichen auf Biegen und Brechen.
So viel scheint immerhin sichtbar zu sein: Die aus mangelnder Kenntnis der Situation resultierenden Fehler des Entwurfs sind erkannt und großenteils beseitigt. Viel wird davon abhängen, wie die Frage des Vorrangs der Dienstleistungsrichtlinie gelöst wird und ob gemeinsame Standards der Regulierung mit gleicher Wirkung für Gesellschaften der kollektiven Wahrnehmung von Rechten und private Unternehmen gefunden werden und ob schließlich gewährleistet werden kann, dass in ein und demselben Land nicht unterschiedliche Zulassungs- und Kontrollvorschriften auf Rechteverwalter unterschiedlicher regionaler Herkunft angewendet werden.
Ziel muss sein, dass die Rechtsnutzer schnell und verwaltungskostengünstig Rechte dort erwerben können, wo sie genutzt werden sollen, möglichst aus einer Hand. Ziel muss aber auch sein, dass die Urheber und ausübenden Künstler ihre angemessenen Vergütungen erhalten, unabhängig davon, in welchem Land der Union und durch welches Unternehmen diese Rechte genutzt werden.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info